Buehnenbild_Vorstand_DMoeller-DRK-Region-Hannover_RD_Rettungswagen.jpg Foto: D. Möller / DRK

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  1. Das DRK
  2. Wer wir sind
  3. Satzung

§ 1 und § 2 der Satzung des DRK

§ 1 - Name, Kennzeichen, Bereich

1. Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Bielefeld e. V. den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Bielefeld - Zentrum e. V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte und geschützte rote Kreuz auf weißem Grund.

4. Sein Tätigkeitsbereich umfasst
a.) das Gebiet der ehemaligen Stadt Bielefeld in den Grenzen vom 31.12.1972, mit Ausnahme des seit dem 01.01.1973 zum Stadtbezirk Dornberg gehörenden Gebietes (Bezirksverwaltungsgrenze).
b.) Im Stadtbezirk Gadderbaum umfasst der Tätigkeitsbereich die statistischen Bezirke 31 und 32.
c.) Das Gebiet des Stadtbezirkes Heepen, bestehend aus den Stadtteilen Altenhagen, Brake, Brönninghausen, Hillegossen, Milse, Lämershagen, Oldentrup und Ubbedissen.

5. Die Satzung des Ortsvereins sowie die aufgrund der Satzung erlassenen einheitlichen Vorschriften dürfen der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes, der Satzung des DRKLandesverbandes Westfalen-Lippe e.V. sowie der Satzung des DRK Kreisverbandes Bielefeld e.V. nicht entgegenstehen. Die Satzungsbestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des Ortsvereins vor.

§ 2 - Selbstverständnis und Aufgaben

1. Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Mitglieder verbindlich.

2. Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der Ortsverein Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuzab-kommen und ihren Zusatzprotokollen sowie den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung er-geben. Er achtet in seinem Zuständigkeitsbereich auf deren Durchführung und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

3. Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

4. Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als Nationale Rot-kreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im stän-digen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

5. Der Ortsverein nimmt in dem vom Landesverband als einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege vor-gegebenen Rahmen die Interessen derjenigen wahr, die der Hil-fe und Unterstützung bedürfen. Er wirkt darauf hin, soziale Be-nachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu be-seitigen, sowie die individuellen familiären und sozialen Le-bensbedingungen zu verbessern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet er eng und vertrauensvoll mit dem Kreisver-band zusammen. Er unterrichtet diesen jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Der Ortsverein verwirklicht die gemeinnützigen und mildtäti-gen Zwecke (§ 18) aufgrund seines Selbstverständnisses und seiner Möglichkeiten (§ 19) insbesondere durch:
a)    Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung
b)    Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte
c)    Suchdienst, Tätigkeit des amtlichen Auskunftsbüros nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzu-sammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammen-hängenden Hilfsaktionen
d)    Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rot-kreuz- und Rothalbmondbewegung
e)    Krankenpflege
f)    Krankentransport und Rettungsdienst
g)    Blutspendedienst
h)    Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe
i)    Hilfe bei der Abwehr von Großschadensereignissen
j)    Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
k)    Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesund-heitsschutz
l)    Sozialarbeit, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte
m)    Gesundheitsförderung
n)    Jugendhilfe
o)    Unterhaltung sozialer Einrichtungen (z.B. Altenheime) und Ausbildungsstätten
p)    Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder
q)    Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
r)    Mittelbeschaffung einschl. Sammlung von Wertstoffen zur direkten Verwendung für gemeinnützige Zwecke
s)    Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung

6. Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften des Ortsvereins sind vom Kreisvorstand und Landesvorstand zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

Satzung zum Download